Erwägungsgrund 7 32015D1289
Der Referenzbetrag der zu verhängenden Geldbuße sollte 5 % der Auswirkungen der Verfälschung der Darstellung auf das öffentliche Defizit Spaniens für die Jahre betragen, die von der Unterrichtung im Rahmen des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit (VÜD) erfasst werden. Die Revision der von Spanien für die VÜD-Übermittlung vom April 2012 gemeldeten Ausgaben belief sich auf 1,893 Mrd. EUR. Der Referenzbetrag sollte daher auf 94,65 Mio. EUR festgesetzt werden.