Erwägungsgrund 9 32015D1289
Unter Berücksichtigung der Kriterien in Artikel 14 Absatz 3 Buchstabe b des Delegierten Beschlusses 2012/678/EU hat die Kommission in ihrem Bericht den Schluss gezogen, dass die Verfälschung der Darstellung das Ergebnis schwerwiegender Nachlässigkeit war. In dieser Hinsicht sollte der Betrag der Geldbuße nicht angepasst werden.