Erwägungsgrund 2 32015D1289
Zur Verbesserung der Durchsetzung der haushaltspolitischen Überwachung im Euro-Währungsgebiet und zur Abschreckung von einer absichtlich oder aufgrund schwerwiegender Nachlässigkeit falschen Darstellung der Daten über das öffentliche Defizit und den öffentlichen Schuldenstand kann der Rat, der auf Empfehlung der Kommission tätig wird, beschließen, eine Geldbuße gegen den verantwortlichen Mitgliedstaat zu verhängen.