Erwägungsgrund 5 32015D1289
In ihrem Bericht gelangte die Kommission zu der Schlussfolgerung, dass einer staatlichen Stelle in Spanien, der regionalen Prüfungsbehörde der Autonomen Gemeinschaft Valencia, wegen der Nichterfassung von Gesundheitsausgaben und der Missachtung des Grundsatzes der Periodenabgrenzung in den Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen schwerwiegende Nachlässigkeit vorzuwerfen ist, was im März 2012 zur Meldung unrichtiger Daten über das öffentliche Defizit in Spanien an die Kommission (Eurostat) führte. Auf der Grundlage der Feststellungen der Kommission ist der Schluss angebracht, dass es zu einer Verfälschung der Darstellung von Defizitdaten aufgrund schwerwiegender Nachlässigkeit kam, als Spanien im März 2012 die unrichtigen Daten an Eurostat meldete. Diese Aspekte rechtfertigen die Verhängung einer Geldbuße.