Erwägungsgrund 11 32015D1289
Unter Berücksichtigung der Kriterien in Artikel 14 Absatz 3 Buchstabe d des Delegierten Beschlusses 2012/678/EU hat die Kommission in ihrem Bericht den Schluss gezogen, dass das Handeln des Mitgliedstaats, das für das Verhängen einer Geldbuße maßgeblich sein kann, im Zeitraum vom 13. Dezember 2011, dem Inkrafttreten der Verordnung (EU) Nr. 1173/2011, bis zur Einleitung der Untersuchung am 11. Juli 2014 erfolgte. Außerdem hat sie in dem Bericht den Schluss gezogen, dass die falsch gemeldeten Defizitdaten anlässlich der Überarbeitung der VÜD-Meldung vom Oktober 2012 berichtigt wurden. Im Hinblick auf die Dauer der Verfälschung der Darstellung sollte der Betrag der Geldbuße nicht angepasst werden.