Erwägungsgrund 11 32015D1836
Der Rat ist zu der Einschätzung gelangt, dass dem syrischen Regime angeschlossene Milizen das Regime bei seiner repressiven Politik unterstützen und auf Anordnung und im Namen des Regimes Verstöße gegen die Menschenrechte und das humanitäre Völkerrecht begehen und dass von den ihnen angehörenden Personen die große Gefahr ausgeht, dass weiterhin derartige Verletzungen begangen werden. Der Rat ist deshalb der Ansicht, dass er restriktive Maßnahmen vorsehen sollte, mit denen sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen eingefroren werden, die im Besitz oder Eigentum von Mitgliedern der dem syrischen Regime angeschlossenen Milizen stehen oder von diesen gehalten oder kontrolliert werden, und mit denen Einreisebeschränkungen gegen diese Personen, wie sie vom Rat identifiziert und in Anhang I aufgeführt wurden, verhängt werden.