Erwägungsgrund 12 32015D1836
Um zu verhindern, dass es in Syrien zu Verletzungen der Menschenrechte und des humanitären Völkerrechts durch den Einsatz chemischer Waffen kommt, ist der Rat der Ansicht, dass er restriktive Maßnahmen gegen die in diesem Bereich tätigen Personen, Organisationen, Einheiten, Agenturen, Gremien oder Einrichtungen, wie sie vom Rat identifiziert und in Anhang I aufgeführt wurden, vorsehen sollte.