Erwägungsgrund 13 32015D1836
Die restriktiven Maßnahmen gelten im Einklang mit dem Völkerrecht, insbesondere dem Wiener Übereinkommen von 1961 über diplomatische Beziehungen und dem Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehungen von 1963, unbeschadet der Vorrechte und Befreiungen der Mitglieder diplomatischer und konsularischer Missionen, die in einem EU-Mitgliedstaat akkreditiert sind. Zudem lassen die restriktiven Maßnahmen die Ausübung der diplomatischen Tätigkeit und des konsularischen Beistands von Mitgliedstaaten in Syrien unberührt.