Erwägungsgrund 14 32015D1836
Gegen Personen oder Organisationen innerhalb einer der in den Erwägungsgründen 6 bis 12 genannten Kategorien sollten keine restriktiven Maßnahmen verhängt werden, wenn ausreichende Angaben darüber vorliegen, dass sie nicht oder nicht mehr mit dem Regime in Verbindung stehen oder Einfluss auf dieses ausüben oder keine reale Gefahr besteht, dass sie restriktive Maßnahmen umgehen.