Erwägungsgrund 2 32015D0038
Zur Verwirklichung der Ziele der Bankenunion im Einklang mit der Schlussfolgerung des Europäischen Rates vom 19. Oktober 2012, der zufolge das Verfahren zur Vertiefung der Wirtschafts- und Währungsunion auf dem institutionellen und rechtlichen Rahmen der Union aufbauen sollte, ist ein harmonisierter rechtlicher Rahmen innerhalb des Einheitlichen Aufsichtsmechanismus festzulegen.