Art. 7 32015D0038
Meldungen gemäß Artikel 4 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 604/2014 sind unverzüglich, spätestens aber innerhalb von sechs Monaten nach Ende des vorangegangenen Geschäftsjahrs einzureichen. Eine Feststellung des beaufsichtigten Kreditinstituts, die Grundlage für die Meldung war, ist auf die Leistung des Mitarbeiters im Geschäftsjahr beschränkt, das auf das Geschäftsjahr folgt, in dem die Meldung erfolgt ist.
Für Mitarbeiter, die von einer Meldung im vorangegangen Meldezeitraum erfasst waren, ist keine neue Meldung erforderlich, soweit die Kriterien für die Feststellung weiterhin gelten.
In dem Fall, in dem ein Mitarbeiter zum ersten Mal von einer Meldung erfasst wird, gilt die Feststellung sowohl für die Leistung des Mitarbeiters in dem Geschäftsjahr, in dem die Meldung erfolgte, als auch für die Leistung des Mitarbeiters in dem Geschäftsjahr, das darauf folgt. Diese Vorschrift findet nur Anwendung auf Meldungen, die nach Inkrafttreten dieses Beschlusses eingereicht werden.