Art. 6 32015D0038
Wenn beaufsichtigte Kreditinstitute die vorherige Genehmigung gemäß Artikel 6 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2021/923 für einen Mitarbeiter beantragen, der im vorhergehenden Geschäftsjahr oder für das vorhergehende Geschäftsjahr eine Gesamtvergütung von mindestens 1000000 EUR erhalten hat, übermitteln sie der EZB die nachstehenden Dokumente, um die in Artikel 6 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2021/923 genannten außergewöhnlichen Umstände nachzuweisen:
eine ausführliche Beschreibung der mit den beruflichen Tätigkeiten des jeweiligen Mitarbeiters verbundenen außergewöhnlichen Umstände und ihre Auswirkung auf das Risikoprofil des beaufsichtigten Kreditinstituts. Ein starker Wettbewerbsdruck gilt nicht als außergewöhnlicher Umstand;
eine ausführliche Beschreibung etwaiger außergewöhnlicher Umstände, die mit dem jeweiligen Mitarbeiter verbunden sind, mit einer Erläuterung der Gründe, aus denen das beaufsichtigte Kreditinstitut dem Mitarbeiter eine Vergütung von mindestens 1000000 EUR gewährt hat, obwohl der Mitarbeiter den Angaben zufolge keinen wesentlichen Einfluss auf das Risikoprofil des beaufsichtigten Kreditinstituts ausübt.
Die EZB kann das beaufsichtigte Kreditinstitut auffordern, den Antrag mit weiteren Informationen zu begründen.