Erwägungsgrund 5 32015D0038
Die EZB ist dafür verantwortlich, innerhalb des Rahmens der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 604/2014 der Kommission sicherzustellen, dass die von ihr direkt beaufsichtigten Unternehmen die Vorschriften über die Ermittlung von Mitarbeitern, die einen wesentlichen Einfluss auf das Risikoprofil eines Instituts haben, kohärent anwenden und auf diese Weise eine fundierte Ermittlung gewährleisten. Aus diesem Grund legt dieser Beschluss ein Verfahren für die Anwendung der quantitativen Kriterien gemäß Artikel 4 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 604/2014 fest,