Art. 10 32015D0038
Geltungsdauer der erteilten Zustimmung
1.
Eine von der EZB nach Artikel 6 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2021/923 erteilte vorherige Genehmigung gilt nur für die Leistung des Mitarbeiters in dem Geschäftsjahr, das auf das Jahr folgt, in dem der EZB-Aufsichtsbeschluss über die Genehmigung dem beaufsichtigten Kreditinstitut mitgeteilt wurde.
2.
Im Fall eines erstmaligen Antrags für den jeweiligen Mitarbeiter wird die Zustimmung für die Leistung des Mitarbeiters in dem Geschäftsjahr, in dem der EZB-Aufsichtsbeschluss über die Zustimmung dem beaufsichtigten Kreditinstitut mitgeteilt wurde, sowie für die Leistung des Mitarbeiters im darauffolgenden Geschäftsjahr erteilt.