Art. 8 32015D0038
Frist für die Beantragung der vorherigen Genehmigung
Anträge auf vorherige Genehmigung gemäß Artikel 6 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2021/923 sind unverzüglich und spätestens innerhalb von sechs Monaten nach Ende des vorhergehenden Geschäftsjahrs einzureichen.