Art. 150 32016D1351
(1)
Der Disziplinarrat wird durch einen Bericht der Anstellungsbehörde befasst, in dem die zur Last gelegten Handlungen und gegebenenfalls die Tatumstände, darunter auch etwaige erschwerende oder mildernde Umstände, eindeutig anzugeben sind.
(2)
Der Bericht wird dem betreffenden Bediensteten und dem Vorsitzenden des Disziplinarrats übermittelt, der ihn den Mitgliedern des Disziplinarrats zur Kenntnis bringt.