Art. 157 32016D1351
(1)
Der Vorsitzende des Disziplinarrats nimmt — außer bei Verfahrensfragen oder bei Stimmengleichheit — an der Beschlussfassung des Disziplinarrats nicht teil.
(2)
Der Vorsitzende des Disziplinarrats sorgt für die Ausführung der Beschlüsse des Disziplinarrats und bringt jedem Mitglied sämtliche Informationen und Unterlagen zur Kenntnis, die sich auf den Disziplinarfall beziehen.