Art. 160 32016D1351
(1)
Innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt der Stellungnahme des Disziplinarrats erlässt die Anstellungsbehörde nach Anhörung des Bediensteten eine Verfügung gemäß den Artikeln 147 und 148. Die Verfügung ist zu begründen.
(2)
Beschließt die Anstellungsbehörde, den Fall abzuschließen, ohne eine Disziplinarstrafe zu verhängen, so ist der betreffende Bedienstete unverzüglich schriftlich darüber zu unterrichten. Der Bedienstete kann beantragen, dass die Entscheidung in seine Personalakte aufgenommen wird.