Art. 151 32016D1351
(1)
Nach Erhalt des Berichts ist der betreffende Bedienstete berechtigt, seine vollständige Personalakte einzusehen und von allen Verfahrensunterlagen Kopien anzufertigen, auch von denen, die ihn entlasten.
(2)
Zur Vorbereitung der Verteidigung steht dem betreffenden Bediensteten vom Zeitpunkt des Erhalts des Berichts an, mit dem das Disziplinarverfahren eröffnet wird, eine Frist von mindestens fünfzehn Tagen zur Verfügung.
(3)
Der betreffende Bedienstete kann sich des Beistands einer von ihm gewählten Person bedienen.