Erwägungsgrund 11 32016D1693
Es müssen Beschränkungen der Einreise und Durchreise in bzw. durch das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten von ISIL (Da'esh) und Al-Qaida und mit ihnen verbündeten Personen, auch solchen, die Staatsangehörige eines Mitgliedstaats sind, vorgesehen werden. Unbeschadet der Verantwortung der Mitgliedstaaten zur Wahrung der inneren Sicherheit sollten diese Restriktionen benannte Staatsangehörige eines Mitgliedstaats nicht daran hindern, auf der Rückreise in den Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, durch einen anderen Mitgliedstaat zu reisen, noch sollten sie benannte Familienangehörige von Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats daran hindern, zum gleichen Zweck durch einen anderen Mitgliedstaat zu reisen.