Erwägungsgrund 14 32016D1693
Im Einklang mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union muss der Rat die Entscheidung, den Namen einer Person oder Einrichtung in die Liste im Anhang aufzunehmen, individuell, spezifisch und konkret begründen, wobei diese Entscheidung auf einer hinreichend gesicherten tatsächlichen Grundlage beruhen muss.