Erwägungsgrund 13 32016D1693
Gleichzeitig sollten die Maßnahmen zur Umsetzung der Resolutionen 1267(1999), 1390(2002) und 2253(2015) in das Unionsrecht dahingehend geändert werden, dass die Bestimmungen der einschlägigen Resolutionen des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen zum Tragen kommen.