Erwägungsgrund 15 32016D1693
Aus Gründen der Klarheit und Rechtssicherheit sollten die mit dem Gemeinsamen Standpunkt 2002/402/GASP in der durch nachfolgende Beschlüsse geänderten Fassung verhängten restriktiven Maßnahmen in einem neuen Rechtsakt konsolidiert werden, einschließlich Bestimmungen, die es dem Rat erlauben, restriktive Maßnahmen gegen Personen und Einrichtungen zu verhängen.