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Hat die EZB bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben aus der SSM-Verordnung Grund zu der Annahme, dass möglicherweise eine Straftat begangen wurde, ersucht sie die betreffende NCA die Sache im Einklang mit dem nationalen Recht an die zuständigen Ermittlungsbehörden und gegebenenfalls die Strafverfolgungsbehörden zu verweisen. TITEL 8 SANKTIONSERLÖSE
eine Sache zwecks strafrechtlicher Verfolgung zu verweisen;
Ist die EZB bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben aus der SSM-Verordnung der Auffassung, dass es Gründe für den Verdacht gibt, dass ein bedeutendes beaufsichtigtes…
Gemäß der Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates muss die EZB der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA) unverzüglich alle Informationen übermitteln, wenn ein…
Auf Ersuchen einer nationalen Strafverfolgungsbehörde kann die EZB ihr zur Verfügung stehende, vertrauliche Informationen, die sich auf die Aufgaben, die der…
Die EZB ist zur loyalen Zusammenarbeit mit den nationalen Behörden, einschließlich der nationalen Strafverfolgungsbehörden, verpflichtet. Insbesondere kann die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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