Erwägungsgrund 3 32016D0807
Der Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt (MEPC) der IMO hat auf seiner 68. Tagung (im Folgenden „MEPC 68“) übereinstimmend festgestellt, dass genügend Meldungen gemäß der Regel 13 der Anlage IV des Internationalen Übereinkommens zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe (im Folgenden „MARPOL-Anlage IV“) eingegangen sind, damit ein Teil der Ostsee als Sondergebiet ausgewiesen werden kann. Somit könnten die Daten festgelegt werden, zu denen die Ausweisung dieses Sondergebiets gemäß der Regel 11.3 der MARPOL-Anlage IV wirksam wird. Auf der MEPC 68 wurde festgestellt, dass die Regeln 1 und 11 der MARPOL-Anlage IV geändert werden müssten, damit die Ausweisung dieses Teils des Sondergebiets wirksam werden kann, weshalb entsprechende Änderungen der MARPOL-Anlage IV vorgeschlagen werden sollten. Diese Änderungen werden voraussichtlich auf der 69. Tagung des MEPC im April 2016 angenommen.