Erwägungsgrund 5 32016D0807
Im Zuge der allgemeinen Überprüfung des FAL-Übereinkommens werden die darin enthaltenen Bestimmungen modernisiert; dabei werden die Entwicklungen auf dem Gebiet der elektronischen Informations- und Datenübertragung sowie das Konzept des „einzigen Fensters“ berücksichtigt. Insbesondere werden bei dieser Überprüfung Maßnahmen eingeführt, die für die Union von Bedeutung sind, nämlich die Eintragung der Nummern der Visa in die Fahrgastlisten (nicht jedoch in die Besatzungslisten) und das Recht der Behörden, die elektronische Einreichung von Formularen verbindlich vorzuschreiben. Nach den Artikeln 5 und 7 der Richtlinie 2010/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates dürfen die Meldeformalitäten für Schiffe beim Einlaufen in und beim Auslaufen aus Häfen der Mitgliedstaaten seit dem 1. Juni 2015 nur noch elektronisch über ein „einziges Fenster“ abgewickelt werden; bis zu diesem Stichtag müssen die Mitgliedstaaten FAL-Formblätter in Papierform zur Erfüllung der Meldeformalitäten akzeptieren. In der Richtlinie 2010/65/EU ist außerdem vorgesehen, dass die nach einem Rechtsakt der Union vorgeschriebenen Informationen seit dem 1. Juni 2015 in elektronischer Form vorgelegt werden müssen. Das Erfordernis, gegebenenfalls die Nummern der Visa in den Besatzungs- und Fahrgastlisten zu vermerken, leitet sich aus Anhang VI Nummer 3.1.2 der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates ab.