Erwägungsgrund 6 32016D0807
Nach Artikel VIII des FAL-Übereinkommens müssen die Vertragsparteien dieses Übereinkommens, die sich außer Stande sehen, einen der Standards des Übereinkommens einhalten zu können, oder die es aus besonderen Gründen für notwendig erachten, abweichende Nachweispflichten oder -verfahren anzuwenden, diese Abweichungen dem Generalsekretär melden. Einige Bestimmungen der Richtlinie 2010/65/EU und der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 enthalten strengere Auflagen als die entsprechenden Vorschriften des FAL-Übereinkommens und weichen damit von Artikel VIII dieses Übereinkommens ab; eine solche Abweichung muss gemeldet werden.