Erwägungsgrund 7 32016D0807
Mit den Änderungen der MARPOL-Anlage IV soll der rechtliche Rahmen geschaffen werden für die Umsetzung der auf der MEPC 68 erzielten Einigung, nach der die eingegangenen Meldungen zu den verfügbaren Hafenauffangeinrichtungen ausreichen, damit die Bestimmungen zur Ausweisung des Sondergebiets in der Ostsee wirksam werden und folglich die Termine festgelegt werden können, zu denen ein Teil der Ostsee als Sondergebiet im Einklang mit diesen Meldungen ausgewiesen werden kann. In Artikel 4 der Richtlinie 2000/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ist die Verfügbarkeit von Hafenauffangeinrichtungen festgelegt, die auch Gegenstand von Regel 12bis der IMO-Entschließung MEPC.200(62) ist, damit das Einbringen von Schiffsabfällen und Ladungsrückständen auf See, insbesondere illegale Einbringungen durch Schiffe, die Häfen der Union anlaufen, verringert wird.