Erwägungsgrund 10 32017D0126
Anlagen, die zwischen dem Zeitpunkt der ursprünglichen Datenerhebung und dem Jahr 2013 Gegenstand struktureller Veränderungen wie Fusionen, Aufspaltungen oder Schließungen oder technischer Änderungen waren, wodurch sie die Schwellenwerte nach Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG nicht mehr erfüllten, wurden bei der Neuberechnung nach wie vor berücksichtigt, da diese Änderungen zum Zeitpunkt der Datenerhebung nicht vorherzusehen waren. Aus dem gleichen Grund wurden auch gemäß Artikel 27 der Richtlinie 2003/87/EG aus dem System ausgeschlossene Anlagen bei der Neuberechnung berücksichtigt.