Erwägungsgrund 5 32017D0126
Der Gerichtshof stellte in seinem Urteil vom 28. April 2016 in den verbundenen Rechtssachen C-191/14, C-192/14, C-295/14, C-389/14 und C-391/14 bis C-393/14 fest, dass die Kommission bei der Festlegung der jährlichen Höchstmenge an Zertifikaten gemäß Artikel 10a Absatz 5 Buchstabe b der Richtlinie 2003/87/EG die Emissionen aus seit 2013 in Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG aufgeführten Tätigkeiten nicht hätte berücksichtigen dürfen, soweit diese Emissionen von Anlagen ausgingen, die vor diesem Datum in das Emissionshandelssystem einbezogen waren. Daher gelangte der Gerichtshof zu dem Schluss, dass die Kommission die jährliche Höchstmenge an Zertifikaten nicht gemäß den Anforderungen von Artikel 10a Absatz 5 Buchstabe b der Richtlinie 2003/87/EG festgelegt hat und dass der in Artikel 4 und Anhang II des Beschlusses 2013/448/EU festgelegte einheitliche sektorübergreifende Korrekturfaktor ebenfalls gegen diese Bestimmung verstieß. Artikel 4 und Anhang II des Beschlusses 2013/448/EU wurden daher vom Gerichtshof für ungültig erklärt.