Erwägungsgrund 9 32017D0126
Die Kommission nahm sodann Anlagen von der Berechnung aus, die erst seit 2013 unter die Richtlinie 2003/87/EG fallende Tätigkeiten durchführten, aber bereits vor 2013 Teil des Emissionshandelssystems waren. Auch Emissionen von Anlagen, die von den Mitgliedstaaten im Einklang mit Artikel 24 der Richtlinie 2003/87/EG bereits vor 2013 in das System einbezogen worden waren, wurden ausgenommen.