Erwägungsgrund 7 32017D0126
Die Neuberechnung der Menge an Zertifikaten nach Artikel 10a Absatz 5 Buchstabe b der Richtlinie 2003/87/EG erfolgte nach derselben Methodik und unter Verwendung derselben Daten wie bei der ursprünglichen Berechnung im Jahr 2013. Die Kommission hatte ursprünglich Emissionen aus den erst seit 2013 in Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG aufgeführten Tätigkeiten berücksichtigt, die von Anlagen ausgingen, die vor dem 1. Januar 2013 in das EU-EHS einbezogen waren. Im Einklang mit dem Urteil des Gerichtshofs mussten diese Emissionen von der Berechnung der jährlichen Höchstmenge an Zertifikaten gemäß Artikel 10a Absatz 5 der Richtlinie 2003/87/EG ausgenommen werden.