Erwägungsgrund 4 32017D0126
Die Kommission hat in Artikel 4 und Anhang II ihres Beschlusses 2013/448/EU einen einheitlichen sektorübergreifenden Korrekturfaktor festgelegt.
Die Kommission hat in Artikel 4 und Anhang II ihres Beschlusses 2013/448/EU einen einheitlichen sektorübergreifenden Korrekturfaktor festgelegt.