Erwägungsgrund 12 32017D0126
In seinem Urteil vom 28. April 2016 begrenzte der Gerichtshof ausdrücklich die Wirkungen der Feststellung der Ungültigkeit von Artikel 4 und Anhang II des Beschlusses 2013/448/EU zeitlich, sodass zum einen das Urteil erst nach Ablauf eines Zeitraums von zehn Monaten ab der Verkündung dieses Urteils Wirkungen entfaltet. Der im Beschluss 2013/448/EU festgelegte sektorübergreifende Korrekturfaktor ist somit ab dem 1. März 2017 ungültig. Zum anderen können die bis zu diesem Stichtag auf der Grundlage der für ungültig erklärten Bestimmungen erlassenen Maßnahmen nicht infrage gestellt werden.