Erwägungsgrund 8 32017D0126
Die Kommission verwendete als Ausgangspunkt die erste offizielle Datenübermittlung durch die Mitgliedstaaten. Anschließend konsultierte die Kommission die Mitgliedstaaten zu den übermittelten Emissionsdaten und ersuchte sie, soweit erforderlich, um ergänzende Informationen. Gemäß Artikel 10a Absatz 5 wurden nur die Anlagen berücksichtigt, für die von den Mitgliedstaaten geprüfte Emissionen übermittelt worden waren.