Erwägungsgrund 3 32017D0126
Gemäß Artikel 15 Absatz 3 des Beschluss 2011/278/EU legt die Kommission den sektorübergreifenden Korrekturfaktor anhand eines Vergleichs der in Artikel 10a Absatz 5 der Richtlinie 2003/87/EG festgesetzten Höchstmenge mit der Summe der vorläufigen Jahresgesamtmengen der kostenlosen Zuteilungen für alle unter die Richtlinie 2003/87/EG fallenden Anlagen im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten fest.