Erwägungsgrund 12 32017D0145
Da die Rechtsprechung des Gerichtshofs den abschließenden Charakter des in oder mittels der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 geschaffenen harmonisierten Systems bestätigt, bedeutet die Unwirksamkeit von Anmerkung 1 des Anhangs ZA.1 von EN 14904:2006 jedoch nicht, dass die Mitgliedstaaten hinsichtlich der Freisetzung anderer gefährlicher Stoffe als Formaldehyd oder Pentachlorphenol (PCP) nationale Bestimmungen für die Bewertung der Leistung in Bezug auf das Wesentliche Merkmal betreffend gefährliche Stoffe einführen könnten.