Erwägungsgrund 4 32017D0145
Deutschland zufolge enthält die Norm keine harmonisierten Verfahren für die Bewertung der Leistung der betroffenen Bauprodukte in Bezug auf das Wesentliche Merkmal betreffend gefährliche Stoffe, sofern es sich um andere gefährliche Stoffe als Formaldehyd oder Pentachlorphenol (PCP) handelt. In der Tat sind laut Anmerkung 1 des Anhangs ZA.1 dieser Norm zusätzliche Anforderungen in Bezug auf gefährliche Stoffe — einschließlich nationaler Rechtsvorschriften — an die Produkte im Geltungsbereich dieser Norm möglich, die gegebenenfalls allesamt zu erfüllen sind. Deutschland hob hervor, dass die einzigen spezifischen Bestimmungen dieser Norm, die sich auf gefährliche Stoffe beziehen (5.5 und 5.6) Formaldehyd und Pentachlorphenol (PCP) beträfen.