Erwägungsgrund 8 32017D0145
Bei der Bewertung der Zulässigkeit des Vorbringens ist zu beachten, dass, wenn die von Deutschland genannte Alternative als separate Forderung zu verstehen wäre, durch die die Mitgliedstaaten nationale Bestimmungen mit zusätzlichen Anforderungen einführen könnten, ein solches Vorbringen nicht auf den Inhalt von EN 14904:2006 abzielen würde und daher als unzulässig betrachtet werden sollte. Da die Formulierung der Forderung jedoch klar auf die Einschränkung des Geltungsbereichs des Verweises auf diese Norm ausgerichtet ist, sollten die damit zusammenhängenden Äußerungen Deutschlands über die Folgen einer solchen Einschränkung lediglich als Bestandteil der Argumentation im Rahmen der formalen Einwände angesehen und somit nicht separat betrachtet werden.