Erwägungsgrund 7 32017D0145
Daher forderte Deutschland, den Verweis auf diese Norm zu entfernen oder alternativ durch den Ausschluss von Anmerkung 1 des Anhangs ZA.1 aus ihrem Geltungsbereich den Verweis einzuschränken, damit die Mitgliedstaaten nationale Bestimmungen für die Bewertung der Leistung in Bezug auf das betreffende Wesentliche Merkmal und betreffend die Freisetzung anderer gefährlicher Stoffe als Formaldehyd oder Pentachlorphenol (PCP) einführen können.