Erwägungsgrund 13 32017D0145
Auf der Grundlage des Inhalts von EN 14904:2006 und der von Deutschland, den anderen Mitgliedstaaten, dem CEN und der Industrie vorgelegten Informationen sowie nach Konsultation der mit Artikel 64 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 und Artikel 22 der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates eingerichteten Ausschüsse ist anzumerken, dass gegen die fortgesetzte Veröffentlichung dieses Verweises im Amtsblatt der Europäischen Union keine substanziellen Einwände erhoben wurden. Ein Ausschluss der Anmerkung 1 des Anhangs ZA.1 aus dem Geltungsbereich des im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Verweises stieß auf Bedenken, da die Rechtsprechung des Gerichtshofs so ausgelegt werden könne, dass die Mitgliedstaaten Anforderungen festlegen dürfen, die den freien Warenverkehr dieser Produkte einschränken, wenn sie der Ansicht sind, dass die Sicherheit eines Produkts nicht hinreichend gewährleistet ist. Der Gerichtshof selbst hat jedoch bereits klargestellt, dass eine solche Auslegung die Wirksamkeit [(„effet utile“)] der Harmonisierung in diesem Bereich infrage stellen würde.