Art. 10 32018D0628
(1)
Die in den Artikeln 5 bis 8 genannten Beihilfen werden sofort in wirksamer Weise zurückgefordert.
(2)
Österreich stellt sicher, dass dieser Beschluss innerhalb von vier Monaten nach seiner Bekanntgabe umgesetzt wird.
Die in den Artikeln 5 bis 8 genannten Beihilfen werden sofort in wirksamer Weise zurückgefordert.
Österreich stellt sicher, dass dieser Beschluss innerhalb von vier Monaten nach seiner Bekanntgabe umgesetzt wird.