Art. 9 32018D0628
Österreich fordert die in den Artikeln 5 bis 8 genannten Beihilfen von den Empfängern zurück.
Auf die zurückzufordernden Beihilfebeträge werden Zinsen erhoben, die von dem Tag, an dem die Beihilfen den Empfängern zur Verfügung gestellt wurden, bis zur tatsächlichen Rückzahlung berechnet werden.
Die Zinsen werden nach Kapitel V der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 in der zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 271/2008 der KommissionVerordnung (EG) Nr. 271/2008 der Kommission vom 30. Januar 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (ABl. L 82 vom 25.3.2008, S. 1 ). geänderten Fassung anhand der Zinseszinsformel berechnet.
Österreich stellt mit dem Tag des Erlasses dieses Beschlusses alle ausstehenden Zahlungen für die in den Artikeln 1 bis 4 genannten Beihilfen ein.