Erwägungsgrund 1 32018D0853
Die Richtlinien 86/278/EWG und 76/217/EWG des Rates stützen sich auf die Artikel 100 und 235 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, jetzt Artikel 115 und 352 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV). Änderungen dieser Richtlinien in diesem Beschluss betreffen die Umweltpolitik der Union und sind eine direkte Folge der Aufhebung der Richtlinie 91/692/EWG auf der Grundlage von Artikel 192 Absatz 1 AEUV. Es empfiehlt sich daher, diese Änderungen auf Artikel 192 Absatz 1 AEUV zu stützen.