Erwägungsgrund 12 32018D0853
Um sicherzustellen, dass gewisse Bestimmungen der Anhänge der Richtlinie 86/278/EWG auf dem neuesten Stand sind, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte hinsichtlich der Anpassung dieser Bestimmungen an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt zu erlassen. Um sicherzustellen, dass gewisse Bestimmungen der Anhänge der Richtlinie 2009/31/EWG auf dem neuesten Stand sind, sollte der Kommission ebenso die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte hinsichtlich der Anpassung dieser Bestimmungen an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt zu erlassen. Die Anpassung der Anhänge der Richtlinie 2009/31/EG sollte nicht zu einer Senkung des Sicherheitsniveaus oder zu einer Aufweichung der Grundsätze für die Überwachung führen, die mit den Kriterien nach diesen Anhängen vorgesehen sind. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, die mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung niedergelegt wurden. Damit insbesondere das Europäische Parlament und der Rat gleichberechtigt an der Ausarbeitung der delegierten Rechtsakte beteiligt sind, erhalten sie alle Dokumente zur selben Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Ausarbeitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.