Erwägungsgrund 13 32018D0853
Artikel 21 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 bezieht sich auf die Richtlinie 91/692/EWG, die aufgehoben werden soll. Nach dieser Bestimmung beginnt der erste Berichtszeitraum mit dem Zeitpunkt des Beginns der Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013. Die Kommission hat am 19. Dezember 2016 mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2016/2323 die erste Fassung einer europäischen Liste von Abwrackeinrichtungen (die „europäische Liste“) aufgestellt. Nach Artikel 26 der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 können die Mitgliedstaaten das Recycling von Schiffen in den in der europäischen Liste aufgeführten Abwrackeinrichtungen bereits vor dem Zeitpunkt des Beginns der Anwendung dieser Verordnung zulassen. In diesen Fällen findet die Verordnung (EU) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates keine Anwendung. Damit keine zeitliche Lücke dadurch entsteht, dass Informationen nicht nach der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 oder nach der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 erfasst werden, sollte für die Berichterstattung ein Übergangszeitraum von der ersten voraussichtlichen Zulassung nach Artikel 26 der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 in einem Mitgliedstaat bis zum Zeitpunkt des Beginns der Anwendung dieser Verordnung in jedem einzelnen Mitgliedstaat vorgesehen werden, der sich für die Nutzung des Übergangszeitraums im Sinne des genannten Artikels entscheidet. Damit den betreffenden Mitgliedstaaten kein übermäßiger Verwaltungsaufwand entsteht, müssen die im Übergangszeitraum erfassten Informationen nicht Gegenstand eines gesonderten Berichts sein. Stattdessen sollte es genügen, die Informationen in den oder als Teil des ersten regulären Bericht(s) für den Dreijahreszeitraum ab dem Zeitpunkt des Beginns der Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 aufzunehmen.