Erwägungsgrund 9 32018D0853
Die Berichterstattung durch die Mitgliedstaaten gemäß der Richtlinie 87/217/EWG ist nach Annahme der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates, die den Ausstieg aus der Herstellung und Verwendung von rohem Asbest und asbesthaltigen Erzeugnissen in der Union vorsieht, nicht mehr notwendig. Es empfiehlt sich daher, diese Anforderungen an die Berichterstattung in der genannten Richtlinie zu streichen.