Erwägungsgrund 4 32018D0853
Die Umsetzung der mit der Richtlinie 91/692/EWG eingeführten Anforderungen an die Berichterstattung ist aufwändig geworden und zeigt keine Wirkung. Außerdem wurden viele Rechtsakte der Union, die durch die Richtlinie 91/692/EWG geändert worden waren, ersetzt und enthalten keine Anforderungen mehr an die Berichterstattung in der mit der genannten Richtlinie eingeführten Form. So wurden beispielsweise mit der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sieben Rechtsakte der Union im Bereich der Wasserpolitik aufgehoben, und das mit der Richtlinie 91/692/EWG eingeführte Berichterstattungssystem wurde nicht übernommen. Zudem enthält die Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates keine Bezugnahme auf die Richtlinie 91/692/EWG und sieht stattdessen ein eigenes Berichterstattungssystem vor.