Erwägungsgrund 8 32018D0853
Die Richtlinie 86/278/EWG verpflichtet die Mitgliedstaaten, einen Bericht über die Umsetzung der Richtlinie auf der Grundlage eines Fragebogens oder einer Vorlage zu erstellen, der bzw. die von der Kommission gemäß dem in der Richtlinie 91/692/EWG festgelegten Verfahren entworfen wurde. Um zu vermeiden, dass durch die Aufhebung der Richtlinie 91/692/EWG ein rechtliches Vakuum entsteht, muss die Bezugnahme auf die Richtlinie 91/692/EWG durch eine Bezugnahme auf die Richtlinie 86/278/EWG ersetzt werden.