Erwägungsgrund 13 32019D1749
Die Agentur hat eine einheitliche Rechtspersönlichkeit und ist durch die Einheitlichkeit ihrer organisatorischen und finanziellen Struktur gekennzeichnet. Hierzu wurde die Agentur im Einklang mit Artikel 288 AEUV durch einen einzigen Gesetzgebungsakt errichtet, der in allen seinen Teilen in den Mitgliedstaaten Anwendung findet, für die er bindend ist. Somit ist die Möglichkeit einer partiellen Anwendbarkeit auf Irland ausgeschlossen. Infolgedessen sollten die erforderlichen Schritte unternommen werden, damit die gesamte Verordnung (EU) 2018/1726 auf Irland Anwendung finden kann.